Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 88a

§ 88a – Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für Kurzzeitpflege

(1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022 abzugeben. Die Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die verschiedenen Arten und Formen sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonderheiten der Kurzzeitpflege. Auf Grundlage dieser Empfehlungen haben die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den Ländern ihre Rahmenverträge für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei Bedarf an die Empfehlungen anzupassen. Bis zur Entscheidung über eine Anpassung der Rahmenverträge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach Satz 1 für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. (2) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1 innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung fest.

Kurz erklärt

  • Bis zum 20. April 2022 müssen Empfehlungen zur Vergütung in der Kurzzeitpflege abgegeben werden.
  • Diese Empfehlungen sollen die verschiedenen Arten und Besonderheiten der Kurzzeitpflege berücksichtigen.
  • Die Vertragspartner müssen ihre Rahmenverträge für die Kurzzeitpflege überprüfen und anpassen, basierend auf diesen Empfehlungen.
  • Bis zur Anpassung der Rahmenverträge sind die Empfehlungen für Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen verbindlich.
  • Wenn keine Einigung über die Empfehlungen erzielt wird, wird eine unabhängige Schiedsperson bestellt, die innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung trifft.